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10.01.2017

VBE: Inklusion braucht landesweite verbindliche Standards

Finanzierung der Inklusion: Gericht verwirft Klage gegen Landesregierung

„Die Entscheidung verhindert eine dringend notwendige Verbesserung der erforderlichen Inklusionsleistungen der Kommunen“, kommentiert Udo Beckmann, Vorsitzender des Verbands Bildung und Erziehung NRW die heutige Rechtsprechung des NRW-Verfassungsgerichtshof.

Der hatte die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Städte und Gemeinden gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, mit dem die inklusive Bildung in allgemeinen Schulen als Regelfall eingeführt wurde, als unzulässig verworfen. Die Kommunen wollten mit ihrer Klage eine verbindlichere und bessere Finanzierung der Inklusion durch das Land erreichen.

„Unabhängig von dem Urteil, fordern wir die Landesregierung auf, den Hilferuf der Städte und Gemeinden ernst zu nehmen und für eine auskömmliche Finanzierung, für die von Ihnen zu erbringenden Leistungen, zu sorgen. Denn zurzeit ächzen die Lehrkräfte und die Schulträger unter den Lasten. Solange die sächliche und personelle Ausstattung der Schulen nicht aufgabengerecht erfolgt, kann die Inklusion nur mangelhaft umgesetzt werden“, mahnt Beckmann.

Der VBE erwartet, dass das Land endlich landesweite verbindliche Standards einführt. So sollte beispielsweise geklärt werden, wie viele Differenzierungsräume und nicht-lehrendes Personal für das gemeinsame Lernen von behinderten und nichtbehinderten Kindern notwendig sind.

Fatal ist: Viele Schulen sind zwar nicht ausreichend für einen inklusiven Unterricht gerüstet. Durch den Verzicht des Landes auf verbindliche Standards für die Leistungen der Kommunen können viele notwendige Ausgaben - insbesondere von Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden - mit dem Argument angegriffen werden, diese seien "nicht verpflichtend" oder "unangemessen". Dadurch verschafft das Land sich selbst die Grundlage, eine entsprechende finanzielle Unterstützung seinerseits abwehren.

Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist am 1. August 2014 in Kraft getreten, am gleichen Tag wie das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014. Danach leistet das Land den Trägern der öffentlichen Schulen einen Belastungsausgleich für die Sachkosten, die infolge der Inklusion entstehen.

Weitere Informationen unter Verfassungsgericht NRW


Pressemitteilung 1-2017
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Foto: Hjalmar Brandt
Schule heute

Ausgabe Juli + August 2017

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Ausgabe 64


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